Privatperson

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Die Privatperson ist eine in eigener Sache handelnde natürliche Person, die nicht als Stellvertreter im Namen von Unternehmen oder Behörden tätig ist.

Allgemeines[Bearbeiten]

Mit dem Wort Privatperson soll klargestellt werden, dass jemand ein eigenes privates Interesse verfolgt, nicht jedoch im Auftrag oder als Stellvertreter von Unternehmen oder Behörden handelt und damit deren Interessen (Sachziele oder Formalziele) wahrnimmt. Damit steht bei der Privatperson das Privatleben und nicht die Arbeitsaufgabe im Vordergrund. Die Privatperson übernimmt dabei Rechte und Verpflichtungen, die ihrem Privatvermögen zuzuordnen sind und haftet auch mit diesem. Der Unternehmer als persönlich haftender Gesellschafter haftet jedoch für die Gesellschaftsschulden auch mit seinem Privatvermögen. Auch er muss die Unternehmersphäre streng von seiner Privatsphäre trennen; beide Sphären kommen jedoch bei der Privatentnahme zusammen. Hierbei entzieht der Unternehmer seinem Unternehmen Vermögenswerte, die in den privaten Bereich fließen und dort nicht-unternehmerischen Zwecken dienen.

Quellen[Bearbeiten]

  • Julius von Staudinger/Hermann Amann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1995, S. 116