Auftrag

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Der Auftrag ist in der Rechtswissenschaft ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, bei dem sich letzterer verpflichtet, das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen.

Allgemeines[Bearbeiten]

Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter dem Auftrag meist einen durch Bestellung eingeleiteten Kaufvertrag, einen Werkvertrag, ein Kommissionsgeschäft oder die Klienten von Maklern, Architekten oder Kommissionären. Beim Auftrag im Rechtssinne liegt dagegen ein unentgeltlicher Gefälligkeitsvertrag wie bei Schenkung und Leihe vor, bei dem es sich um einen unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag handelt, weil die Hauptleistungspflichten beim Auftragnehmer liegen. Als Auftragnehmer fungieren insbesondere Unternehmen, die hereingenommene Aufträge als Auftragseingang registrieren, einer wichtigen betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Kennzahl. Aufträge in diesem Sinne sind Kundenaufträge aufgrund eines Vertragsangebots, deren Bearbeitung oder Produktion noch nicht begonnen hat. Unter einem Geschäft ist in diesem Zusammenhang jede beliebige Tätigkeit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art im fremden Interesse zu verstehen. Das aus einem Auftrag herrührende Geschäft muss unentgeltlich, also ohne Gegenleistung des Auftraggebers, erfolgen.

Quellen[Bearbeiten]

  • Alexander Neumann: Der Bürgenregress im Rahmen des römischen Auftragsrechts: Studien zur formula in factum concepta, Freie Universität Berlin, Dissertation 2010, Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-6601-0.