Stellvertretung (Deutschland)

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Stellvertretung (häufig kurz: Vertretung) bedeutet im Zivilrecht das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person, die als Vertreter für eine andere Person, den Vertretenen, nach den § 164-181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig wird. Da § 164 Abs. 1 BGB anordnet, dass eine vom Vertreter abgegebene Willenserklärung unmittelbar für den Vertretenen wirkt, tritt die Rechtsfolge eines Vertragsschlusses somit unmittelbar beim Vertretenen ein (sogenannte unmittelbare (Stell-)Vertretung). Eine wirksame Stellvertretung erfordert, dass der Vertreter vom Vertretenen zur Vornahme der rechtsverbindlichen Handlung gegenüber Dritten bevollmächtigt wurde.

Erforderlich ist die Stellvertretung in den Fällen, in denen der Vertretene entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, sich selbst rechtsgeschäftlich zu betätigen. Die Gründe dafür können rechtlicher Natur sein, z. B. aufgrund Geschäftsunfähigkeit des minderjährigen Kindes, das von seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern) gemäß § 1629 iVm § 1626 BGB vertreten wird oder aufgrund tatsächlicher Umstände des täglichen Geschäftsverkehrs, beispielsweise aufgrund arbeitsteiliger Betriebsorganisation, bei der ein Arbeitnehmer bevollmächtigt wird, Geschäfte für seinen Arbeitgeber zu tätigen, genauso bei fehlender Sachkunde des Vertretenen, der sich als juristischer Laie in einem Prozess beim Abschluss eines Vergleichs durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt.