Bundesministerium (Deutschland)

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Ein Bundesministerium ist eine einem Bundesminister zugeordnete oberste Bundesbehörde. Nach Art. 62 Grundgesetz besteht die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Innerhalb der vom Bundeskanzler ausgeübten Richtlinienkompetenz leitet jeder Bundesminister sein Ressort in eigener Verantwortung. Dazu gehören neben dem Ministerium die dem Ressort zugeordneten oberen, mittleren und unteren Bundesbehörden.

Die Beamten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundesministeriums nehmen im Auftrag und im Namen des Bundesministers dessen Aufgaben wahr, insbesondere die Fach- und Dienstaufsicht gegenüber den nachgeordneten Behörden und die politischen Aufgaben gegenüber dem Deutschen Bundestag sowie den anderen Organen des Bundes. Das Ministerium steht an der Schnittstelle von politischer Leitung (Gubernative) und als unpolitisch gedachter Verwaltung (Exekutive im engeren Sinne). Die Tätigkeit der Ministerialverwaltung unterscheidet sich daher von nachgeordneten Verwaltungen.

Geschichte[Bearbeiten]

Nach preußischer Tradition ergehen Verwaltungsakte der Bundesministerien in Ich-Form und werden auf den Bundesminister bezogen.

Ministerien sind in der Geschichte immer weiter ausdifferenziert worden. Begriffshistorisch wird das deutlich z. B. an der Einrichtung des Preußischen Staatsministeriums, das die gesamte Regierung umfasste. Im 19. Jahrhundert sind die klassischen Ressorts entstanden: Finanzen, Auswärtiges, Krieg, Inneres und Justiz.

Der Norddeutsche Bund bzw. das Deutsche Kaiserreich verwendete die Bezeichnung Ministerium nicht. Der Bundeskanzler war durch die Lex Bennigsen 1867 zum (einzigen) verantwortlichen Bundesminister geworden. Das Bundeskanzleramt des Norddeutschen Bundes war zunächst die einzige oberste Bundesbehörde, bis 1870 das preußische Außenministerium zum Auswärtigen Amt des Norddeutschen Bundes wurde. Das 1870 gegründete preußische Außenministerium war bereits mit seiner Übernahme als Auswärtiges Amt des Norddeutschen Bundes umbenannt worden und existierte als solches im Deutschen Kaiserreich fort. Die obersten Reichsbehörden im Kaiserreich ab 1871 hießen Reichsämter. Ihre Chefs, die Staatssekretäre, nahmen Weisungen des Kanzlers entgegen, waren also keine Ministerkollegen. Erst mit der Weimarer Republik wurden vollwertige Reichsministerien eingeführt. Das nach Reichsgründung eingerichtete Reichsjustizamt (1877) hieß nicht Ministerium. Dies beruhte darauf, dass dem Reichskanzleramt (zu Beginn des Kaiserreichs unter Führung Otto von Bismarcks) die gesamte Reichskompetenz zukam, und auf Reichsebene erst später eine Ausdifferenzierung stattfand. Um es nicht zu einer Verantwortlichkeit der Reichsregierung gegenüber dem Parlament kommen zu lassen, gab es formal keine Minister oder Ministerien und damit auch keine kollegiale Reichsregierung, obwohl die Staatssekretäre als Chefs der Reichsämter tatsächlich eine den Ministern sehr ähnliche Stellung hatten.

Das Grundgesetz schreibt weder die Anzahl noch den Zuschnitt der Bundesministerien vor. Es steht dem Bundeskanzler somit im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, Ministerien einzurichten oder aufzulösen. Lediglich die Bundesminister der Verteidigung (Art. 65a), der Justiz (Art. 96 Abs. 2 Satz 4) und der Finanzen (Art. 112 S. 1 sowie Art. 114 Abs. 4) sind im Grundgesetz ausdrücklich erwähnt. Der Status dieser Ministerien als solcher darf daher nicht angetastet werden. In der politischen Umgangssprache werden neben den drei ebengenannten auch das Außen- und das Innenministerium als „klassische“ Ministerien bezeichnet. Diese haben aus Traditionsgründen bis heute den bestimmten Artikel vor der Bezeichnung des Ressorts (mit Ausnahme des Auswärtigen Amts), während die übrigen nach dem Muster „Bundesministerium für …“ bezeichnet werden.

Das derzeitige Kabinett Scholz verfügt über 16 Ministerien. Die kleinsten Ministerien sind das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das Bundesministerium der Justiz.