Lex

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Lex (f.; Plural leges, lateinisch für „Gesetz“) ist ein Begriff aus dem Römischen Reich, der im weiteren Sinne jede Rechtsvorschrift bezeichnet, im engeren Sinne jedoch nur jene Rechtsvorschriften, die einen bestimmten Weg durchlaufen hatten. Ursprung des Wortes sind die Verben legere (lesen bzw. auswählen) oder ligare (binden).

Im Mittelalter wird der Begriff lex im Zusammenhang mit Rechtssammlungen benutzt, in der Neuzeit in der Rechtsphilosophie und im Staatsrecht.

Römisches Reich[Bearbeiten]

Begriffsentwicklung[Bearbeiten]

Der Ursprung des Begriffs lex ist umstritten; der älteste römische Prozess, die legis actio, setzte wohl in seiner frühesten Phase kein förmliches Gesetz voraus, sondern stellte einen Ritus dar, der zur Durchsetzung eigener (rechtlicher) Interessen ein formalisiertes, durch göttlich vorgegebene Ordnung festgelegtes Vorgehen vorsah. In der (früh-)republikanischen Zeit – in der altziviles und sogenanntes vorklassisches Recht galten – wurden die Absprachen und Abstimmungen über Rechte demokratisch in den Bürgerversammlungen der Komitien erzielt. Die gewohnheitsrechtliche Anwendung festigte die Autorität der in den Komitien ergangenen Beschlüsse, die als Gesetze (leges) galten.

Der Begriff der lex wandelte sich im klassischen Recht der Kaiserzeit, denn der Suoverän nahm Einfluss auf Rechtsordnung und damit Rechtsentwicklung. Die spätrömischen Autoren hingegen verstehen unter einer lex eine Regel oder ein Gebot der souveränen Macht eines Staates, die sich, schriftlich publiziert, mit Rechten oder Pflichten an die Angehörigen dieses Staates richtet.

In der Spätantike ließ Justinian alles bis dahin bewährte Recht thematisch gliedern, um es um überholtes Recht zu bereinigen und nach Bedarf zu modernisieren. Es entstand das zweite fundamentale Gesetz seit den XII Tafeln, die Kompilation des Corpus iuris civilis. Als fünftes Buch schloss Justinian dem zivilrechtlichen Gesamtwerk die Novellae an, die persönliche Gesetzgebung enthielt (leges novellae).

Quellen[Bearbeiten]

  • Detlef Liebs: Römisches Recht. 5. Auflage, 1999, S. 28.