Rechtsaufsicht

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Die Rechtsaufsicht ist im staatlichen Organisationsrecht eine Weisungsbefugnis und die Befugnis einer hierarchisch übergeordneten Behörde, Staatsaufsicht durch Überprüfung der Rechtmäßigkeit ausüben zu dürfen.

Allgemeines[Bearbeiten]

Im Verwaltungsorganisationsrecht unterscheidet man zwischen Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht. Diese drei Formen werden von ranghöheren Behörden gegenüber rangniederen ausgeübt. Über- und Unterordnung liegt vor, wenn eine Behörde mit Weisungs- und Anordnungsbefugnissen ausgestattet ist (übergeordnete Behörde) und andere Behörden zu einem Handeln oder Unterlassen zwingen kann (untergeordnete Behörde). Dieses Subordinationsverhältnis bildet die Grundlage für die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht. Sie hat die Aufgabe, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten öffentlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Behörden sowie die Gesetz- und Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen und die Einhaltung der Bestimmungen des materiellen Rechts zu kontrollieren. Zu letzterem gehört auch die Ermessenskontrolle im Sinne der rechtmäßigen Handhabung von Ermessensspielräumen (§ 40 VwVfG). Hier prüft die Aufsichtsbehörde allerdings ähnlich dem Verwaltungsgericht (§ 114 Satz 1 VwGO) nur, ob eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, was der Fall sein kann, wenn die nachgeordnete Behörde selbst aufgestellte Grundsätze der Ermessensbindung verletzt hat; die Aufsichtsbehörde trifft hingegen keine eigene (neue) Ermessensentscheidung.

Nicht nur Behörden werden im Rahmen der Rechtsaufsicht auf rechtskonformes Handeln kontrolliert, sondern auch Verwaltungsträger wie Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterliegen. Beispielsweise untersteht die Industrie- und Handelskammer der Rechtsaufsicht des Wirtschaftsministeriums des zuständigen Landes.