Reichsprälat

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Als Reichsprälaten (lat. Plur. Sacri Imperii Praelati) bezeichnete man die Äbte, Äbtissinnen sowie Pröpste und Prioren der reichsunmittelbaren Klöster, Kartausen, Abteien, Domkapitel, Kollegiat- und Frauenstifte im Heiligen Römischen Reich, die direkt dem Kaiser unterstanden. Sie waren ab der Frühen Neuzeit im Reichstag vertreten und in zwei Kollegien, der rheinischen und schwäbischen Prälatenbank, eingeteilt, die ihnen je eine Kuriatstimme und damit Mitbestimmung in Sachen der Reichspolitik gewährten.

Status[Bearbeiten]

Aus dem Status der Reichsunmittelbarkeit ergaben sich eine Reihe von Freiheiten und Privilegien. Sie genossen Immunität, waren keinem Fürsten lehnsabhängig und konnten selbst große Territorien erwerben, in denen sie die Landeshoheit besaßen und meist auch die niedere und hohe Gerichtsbarkeit ausüben konnten. Insbesondere die Hochgerichtsbarkeit stellte sie den Fürsten gleich. Sie besaßen die Reichsstandschaft und waren neben den Fürsterzbischöfen und Fürstbischöfen, mit denen sie die Geistlichen Gebiete des Reiches beherrschten, Mitglieder der Reichskirche und zählten damit zu den Kirchenfürsten. Den wenigsten Reichsprälaten wurden jedoch eigene Virilstimmen verliehen, was Bedingung dafür gewesen wäre, sie nunmehr als Fürstabt oder Fürstpropst den übrigen geistlichen und weltlichen Reichsfürsten gänzlich gleichzustellen. Die Reichsprälaten mit lediglich einer Kuriatsstimme auf einer Prälatenbank des Reichstages werden auch Reichsabt bzw. Reichsäbtissin oder Reichspropst genannt, manche von ihnen wurden aber traditionell ebenfalls als Fürstäbte oder Fürstäbtissinnen bezeichnet.

Quellen[Bearbeiten]

  • Hans Feierabend: Die politische Stellung der deutschen Reichsabteien während des Investiturstreites. Marcus, Breslau 1913 (Historische Untersuchungen 3, ZDB-ID 500550-4), (Neudruck: Scientia, Aalen 1971).