Oberbefehlshaber

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Ein Oberbefehlshaber (OB, in der NATO-Sprache Englisch Commander-in-Chief, kurz CinC) ist ein militärischer oder ziviler Vorgesetzter, der

Gebräuchlich ist ferner die Bezeichnung Oberkommandierender. Teilweise wird in der Öffentlichkeit auch die Bezeichnung Oberkommandeur verwendet, die aber militärisch nicht exakt ist.

Häufig übt ein Staatsoberhaupt die Funktion des Oberbefehlshabers über die Streitkräfte seines Landes aus.

Deutschland[Bearbeiten]

Nach Art. 53 und 63 des Gesetzes betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.04.1871 standen die gesamte Landmacht und die Kriegsmarine in Krieg und Frieden unter dem Oberbefehl des Kaisers. Gem. Art. 47 der Weimarer Verfassung hatte der Reichspräsident den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs. Nach dem Wehrgesetz vom 21.05.1935 war der Führer und Reichskanzler der Oberste Befehlshaber der Wehrmacht. Nach der Blomberg-Fritsch-Krise übernahm Adolf Hitler mit seinem Erlass vom 04.02.1938 die Befehlsgewalt über die Wehrmacht unmittelbar.

Die bundesdeutsche Wehrverfassung von 1956 gab den früheren Begriff des Oberbefehls auf. In Friedenszeiten hat in Deutschland laut Art. 65a Grundgesetz (GG) der Bundesverteidigungsminister die Befehls- und Kommandogewalt inne. Er wird dabei vom Generalinspekteur der Bundeswehr beraten, der zwar ranghöchster Soldat ist, jedoch selbst keine besondere Kommandogewalt innehat. Mit Verkündung des Verteidigungsfalls geht gem. Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über.

Die Bundeswehr verfügt über keine Großverbände der Größenordnung Armee oder Heeresgruppe. Die Befehlshaber der drei Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine und der anderen Organisationsbereiche heißen „Inspekteure“: Der Inspekteur des Heeres, der Inspekteur der Luftwaffe, der Inspekteur der Marine, der Inspekteur des Sanitätsdienstes, der Inspekteur der Streitkräftebasis und der Inspekteur Cyber- und Informationsraum sind dem Generalinspekteur der Bundeswehr unmittelbar unterstellt.