Rechtsetzung

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Unter Rechtsetzung oder Rechtssetzung versteht man die Schaffung von rechtlichen Normen und allgemein verbindlichen Anordnungen, die eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regeln, insbesondere im Wege der Gesetzgebung. Es handelt sich dabei um „vom Menschen gesetzte[s] Recht“, auch positives Recht genannt.

In der Rechtsphilosophie wird der menschlichen Rechtssetzung das Naturrecht gegenübergestellt, das unabhängig vom Handeln des Menschen existiere und das Verhältnis von Gesetz, Recht und Gerechtigkeit untersucht.

Deutschland[Bearbeiten]

Die Gesetzgebung in Deutschland ist im System der demokratischen Gewaltenteilung neben vollziehender Gewalt und Rechtsprechung eine der drei verfassungsmäßigen Staatsgewalten (Art. 20 Abs. 2 GG).

Es ist zwischen der Rechtsetzung im formellen und jener im materiellen Sinn zu unterscheiden. Die Rechtsetzung im formellen Sinn knüpft an die Gesetzgebungskörperschaft an und bezeichnet die Rechtsetzung durch demokratisch legitimierte Parlamente auf Bundes- und Landesebene (Bundes- und Landesgesetze). Der Begriff im materiellen Sinn dagegen knüpft an den Regelungsinhalt an und bezeichnet jede Rechtsnorm mit Allgemeinverbindlichkeit. Dazu zählen neben den Parlamentsgesetzen auch von Verwaltungsorganen erlassene Rechtsverordnungen wie etwa die StVO und autonome Satzungen, z. B. kommunale Bebauungspläne.

Nicht zur Rechtsetzung zählt die Regelung von konkreten Einzelfällen, beispielsweise durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung.

Die Rechtsetzung unterliegt der Normenkontrolle durch die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte. Inwiefern Entscheidungen der Judikative selbst auch rechtserzeugend wirken, ist Gegenstand der wissenschaftlichen Debatte.

Mit dem verwaltungswissenschaftlichen Instrument der Gesetzesfolgenabschätzung wird die Rechtsetzung im Hinblick auf ihre gewollten und ungewollten Auswirkungen sowie ihr Zustandekommen im Gesetzgebungsverfahren untersucht. Die Effektivität und Transparenz gesetzlicher Regelungen gehört heute zu den Anforderungen an eine moderne Rechtsetzung.

Die Bundesregierung wird auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung durch den Nationalen Normenkontrollrat unterstützt (§ 1 Abs. 2 NKRG).