Regierungsbezirk

Aus Twilight-Line Medien

In vier Bundesländern Deutschlands ist ein Regierungsbezirk (kurz Reg.-Bez.) der Bezirk einer allgemeinen Landesmittelbehörde, in der ressortverschiedene Aufgaben gebündelt werden. Diese Behörde wird von einem Regierungspräsidenten geleitet und trägt selbst die Bezeichnung Regierungspräsidium (in Baden-Württemberg und Hessen), Regierung (in Bayern) oder Bezirksregierung (in Nordrhein-Westfalen). Die Bezeichnung stammt aus der Verwaltungseinteilung Preußens, wo sie Anfang des 19. Jahrhunderts als Königliche Regierung entstand.

Die Landesmittelbehörde steht als Mittelinstanz zwischen oberen und obersten Landesbehörden (Ministerium) und dem Landrat als unterer Landesbehörde für den Bezirk eines Kreises.

Regierungsbezirke[Bearbeiten]

In folgenden Ländern gibt es Regierungsbezirke:

In folgenden Ländern gibt es keine Einteilung in Regierungsbezirke mehr:

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben beim Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland 1990 keine Regierungsbezirke eingerichtet, in Schleswig-Holstein und im Saarland gab es nie Regierungsbezirke, auch in den Stadtstaaten nicht.

Geschichte[Bearbeiten]

Preußen gliederte zwischen 1808 und 1816 sein Staatsgebiet in Provinzen und Regierungsbezirke. Letztere gaben seit 1811 ein Amtsblatt für öffentliche Mitteilungen heraus. Mit der Bayerischen Verfassung von 1808 erfolgte noch vor Preußen die endgültige systematische Einteilung des nunmehrigen Königreichs Bayern in Kreise, die als Mittelbehörden nicht den heutigen Landkreisen, sondern den heutigen Bezirken entsprachen.

Auch während der Zeit des Deutschen Reiches gab es in den größeren nichtpreußischen Bundesstaaten ebenfalls Regierungsbezirke als Mittelinstanz der staatlichen Verwaltung, allerdings unter anderen Bezeichnungen: Kreise in Bayern (bereits seit 1806) und Württemberg, Provinzen in Hessen, Landeskommissärbezirke in Baden, Kreishauptmannschaften in Sachsen. Die Bezeichnungen wurden in der NS-Zeit überall der preußischen Bezeichnung Regierungsbezirk angeglichen.

Nach 1945 wurden die Regierungsbezirke in den meisten Flächenstaaten wieder als staatliche Mittelinstanz eingerichtet. Die Verwaltungsbehörde für die Regierungsbezirke, deren Grenzen sich im Laufe ihrer Geschichte mehrmals geändert haben, wurde entweder „Regierungspräsidium“, „Regierung“, „Der Regierungspräsident“ oder „Bezirksregierung“ genannt. Leiter dieser Behörde ist der Regierungspräsident.

In der Deutschen Demokratischen Republik wurden im Zuge der Abschaffung der Länder bei der Verwaltungsreform von 1952 sogenannte Bezirke eingerichtet, deren Gebiete sich nur teilweise mit früheren Regierungsbezirken deckten. Bei der Wiedereinrichtung der Länder in der in Auflösung begriffenen DDR 1990 wurden nur in Sachsen-Anhalt und Sachsen erneut Regierungsbezirke geschaffen, die jedoch heute nicht mehr bestehen.

Die Abschaffung in mehreren deutschen Bundesländern entsprang dem Bestreben, die Aufgaben landesweit zu bündeln (durch Ministerien oder Landesoberbehörden) bzw. auf die kommunale Ebene zu verlagern. So hat z.B. Rheinland-Pfalz seine Regierungsbezirke aufgelöst, während etwa in Baden-Württemberg diese Verwaltungsebene durch die Verwaltungsreform von 2005 gestärkt wurde, indem neue Aufgaben auf sie übertragen worden sind.

Eine andere Entwicklung vollzog sich in Nordrhein-Westfalen. Mit Beginn 2007 wurden verschiedene Sonderbehörden (z. B. Staatliche Umweltämter, Ämter für Agrarordnung, Ämter für Arbeitsschutz) in die Bezirksregierungen eingegliedert. Ein Teil ihrer Tätigkeiten wurden auch zu den Kommunen verlagert. Die Industrievertreter haben diesen Schritt ursprünglich als Bürokratieabbau befürwortet. Zunehmend werden jedoch Befürchtungen laut (BDI, VCI), dass die kommunalen Abhängigkeiten nicht mehr den bisherigen unabhängigen rechtlichen Standard gewährleisten können.

Werden Aufgaben der Mittelbehörden auf untere Instanzen verlagert, ist verwaltungsorganisatorisch der Grundsatz der Einräumigkeit zu beachten, wonach der örtliche Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Behörden und der Sonderbehörden sowie der verschiedenen Sonderbehörden untereinander territorial deckungsgleich und diese unterschiedlichen Behörden für ein und dasselbe geografische Gebiet zuständig sein sollen („verwaltungsgeografische Kongruenz“).