Zivilehe

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Die Zivilehe ist die in den meisten Ländern als Rechtsinstitut des Zivilrechts ausgestaltete Form der Ehe. Sie ist Gegenstand des Eherechts.

„Zivil“ bezeichnet in diesem Zusammenhang die Abgrenzung der staatlich geregelten Ehe von der religiösen, durch Glaubensgemeinschaften vermittelten Ehe (z. B. der kirchlichen Trauung oder der islamischen Ehe). Die Voraussetzungen dafür, die Zivilehe eingehen zu können, und ihre Rechtswirkungen im Einzelnen unterscheiden sich je nach Rechtsordnung. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht seit Beginn des 21. Jahrhunderts in vielen westlichen Ländern die Zivilehe offen.

Allgemeines[Bearbeiten]

Die Zivilehe ist die in nichtreligiöser Form (d. h. vor dem Standesbeamten oder Notar) geschlossene und nichtreligiösem Recht unterliegende Ehe.

Ausgehend von der einzelnen Ehe, gibt es staatlicherseits die reine Zivilehe, die rein religiöse Ehe oder Mischformen, bei denen der Staat in begrenztem Umfang (Eheschließung, ggf. auch Nichtigerklärung) die Mitwirkung der Religion zulässt. In Deutschland, Österreich und der Schweiz, aber etwa auch Frankreich und den Benelux-Staaten ist dem Grundsatz nach die reine Zivilehe obligatorisch. Zugleich kann hier eine Ehe nach religiösem, etwa kanonischem Recht vorliegen, die aber staatlicherseits ohne Bedeutung bleibt (vgl. „Kaiserparagraph“ § 1588 BGB oder §§ 2 Abs. 2 BW). Bei der fakultativen Zivilehe existiert staatlicherseits die reine Zivilehe neben der rein religiösen Ehe oder Mischformen.

Deutschland[Bearbeiten]

Geschichte[Bearbeiten]

In Deutschland wurde während der Franzosenzeit in von Frankreich besetzten bzw. annektierten Gebieten der Code civil eingeführt, ebenso in den sogenannten napoleonischen Satellitenstaaten des Rheinbundes (zum Beispiel 1810 im Großherzogtum Berg). In den vier rheinischen Departements wurde sie fakultativ 1795 eingeführt; am 01.05.1798 obligatorisch.

Im Zuge der allgemeinen Restauration mit Beginn der preußischen Zeit 1815 wurde die Zivilehe allmählich wieder abgeschafft, wobei der preußische Staat – etwa im Erzbistum Köln – zunächst kompromissbereit gegenüber dem amtierenden konservativen Episkopat agierte. Aufgrund der föderalen Struktur des Deutschen Bundes gab es in der Folge bis zur Reichsgründung regional unterschiedliche Annäherungen an die Wiedereinführung der Zivilehe.

Vorreiter waren die Freie Hansestadt Bremen und das Großherzogtum Oldenburg, wo auf Initiativen des Baptisten Frerich Bohlken bereits am 31. Mai 1855 ein „Gesetz über die Zivilehe für das Land Oldenburg“ verkündet wurde. Die erste zivilrechtliche Trauung auf dieser gesetzlichen Grundlage fand am 12.07.1855 in der Stadt Varel statt; damals heirateten der Baptistenpastor August Friedrich Wilhelm Haese und Metta Schütte. Es war für Angehörige von Freikirchen und andere Dissidenten wie Freireligiöse bis dahin nicht möglich, die Ehe einzugehen. Das Recht, legale Eheschließungen durchzuführen, lag bis zum Erlass des genannten Gesetzes allein bei der jeweiligen Staatskirche. Diese wiederum verweigerte solchen, die aus der Staatskirche ausgetreten waren, die Trauung. Preußen führte am 09.03.1874 die obligatorische Zivilehe mit einem vom Landtag am 23.01.1874 verabschiedeten Gesetz ein. Gegen die Zivilehe gab es teilweise erhebliche Widerstände. Im Deutschen Reich wurde die Zivilehe im Zuge des Kulturkampfs 1875 durch das Gesetz über die Eheschließung nach preußischem Vorbild geregelt (siehe auch Kaiserparagraph).

Quellen[Bearbeiten]

  • Inken Fuhrmann: Die Diskussion über die Einführung der fakultativen Zivilehe in Deutschland und Österreich seit Mitte des 19. Jahrhunderts. (= Rechtshistorische Reihe. Band 177.) Frankfurt am Main 1998.